Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einem gegen sie laufenden Pfändungsverfahren nachweislich falsche Angaben gemacht habe. Gemäss Existenzminimumberechnung verdiene sie monatlich Fr. 592.50, was auch unter Berücksichtigung der deklarierten Alimente für den Sohn in der Höhe von Fr. 1'600.00 nicht stimmen könne. Im Herbst 2023 habe die Klägerin zudem Mietkosten für drei Mietobjekte in der Höhe von insgesamt Fr. 6'500.00 aufgewiesen. Es sei fraglich, wie am 31. Juli 2023 Fr. 14'193.35 durch das Betreibungsamt hätten ausbezahlt werden können.