Gemäss E-Mail vom 17. November 2023 sei geplant gewesen, dass die Liegenschaft an die F._____ GmbH verkauft werde, wobei die Klägerin jedoch faktisch über diese Gesellschaft wirtschaftliche Berechtigte an der Liegenschaft bleibe. Dadurch bliebe die Liegenschaft und somit "der Vermögenswert" den Gläubigern entzogen, da die offenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug gegenüber der Klägerin persönlich bestünden. Einzig für dieses Konstrukt eine GmbH zu gründen, sei bei redlichen Absichten nicht nötig. E._____ habe den Wert der Liegenschaft auf Fr. 535'000.00 beziffert und habe Rechtsanwalt G.___