__ sei zum damaligen Zeitpunkt der Berater der Klägerin und in deren Auftrag tätig gewesen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass von E._____ ein Kaufangebot in der Höhe von Fr. 500'000.00 vorgelegen habe, welches die Klägerin ausgeschlagen habe, sei falsch. E._____ habe auch den Umbau des neuen […] der Klägerin in T._____ begleitet. Gemäss E-Mail vom 17. November 2023 sei geplant gewesen, dass die Liegenschaft an die F._____ GmbH verkauft werde, wobei die Klägerin jedoch faktisch über diese Gesellschaft wirtschaftliche Berechtigte an der Liegenschaft bleibe.