2.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin vor Arrestlegung alles unternommen habe, um die Liegenschaft möglichst rasch zu verwerten. Die Vorinstanz gehe in E. 2.3.7.1. fälschlicherweise davon aus, dass E._____ der Klägerin ein Kaufangebot in der Höhe von Fr. 500'000.00 unterbreitet habe und diese das Angebot abgelehnt habe, weil der Verkaufspreis gestützt auf eine Schätzung höher hätte sein müssen. E._____ sei zum damaligen Zeitpunkt der Berater der Klägerin und in deren Auftrag tätig gewesen.