2 SchKG gegeben sei. Da Fluchtabsichten der Klägerin nicht bejaht werden könnten, könne auch nicht auf ein späteres Verstecken oder Wegbringen eines allfälligen Verkaufserlöses geschlossen werden. Gerade bei einer Flucht würde die Klägerin zudem bemüht sein, schnell zu handeln. Der Verkauf der Liegenschaft sei jedoch bislang nicht von statten gegangen. Im Ergebnis sei das objektive Element des Beiseiteschaffens eines Vermögenswertes nicht gegeben.