Vielmehr werde die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 ausgeschrieben, was nicht offenkundig zu niedrig sei. Da das Haftungssubstrat damit erhalten bleibe, würden die zum Verkauf der Liegenschaft getroffenen Vorbereitungshandlungen die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten noch nicht erfüllen. Soweit die Beklagte befürchte, dass ein allfälliger Verkaufserlös unterschlagen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsunwilligkeit oder gar Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und die in diesem Zusammenhang geführten Verfahren noch nicht dazu führen würden, dass der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben sei.