So bilde ein bereits erteilter, vorzeitig aufgelöster Verkaufsauftrag für die Liegenschaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringe zudem selber vor, dass hinsichtlich der Liegenschaft am 28. November 2023 ein Maklervertrag unterzeichnet worden sei. Dass der Verkauf durch den Willensvollstrecker und nicht durch sie selber vorgenommen werde, ändere daran nichts. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft zu einem zu niedrig angesetzten Preis verkauft und somit "verschleudert" werde. Vielmehr werde die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 ausgeschrieben, was nicht offenkundig zu niedrig sei.