2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bestand einer Arrestforderung im Umfang von Fr. 14'834.46 als glaubhaft erachtet hat (vorinstanzlicher Entscheid, E. 2.2.), was von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht moniert wird und damit vorliegend nicht zu prüfen ist. Strittig ist demgegenüber, ob Arrestgründe i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten sowie Flucht[gefahr]) gegeben sind. -5- 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids – soweit vorliegend relevant – im Wesentlichen das Folgende aus: