3.3. Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Beklagte, der Beschwerde vom 6. Juni 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Grundbuchamt Zofingen sei superprovisorisch anzuweisen, den Arrest auf dem fraglichen Grundstück bis zum Vorliegen eines materiell-rechts- kräftigen Entscheids nicht zu löschen. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies beide Anträge mit Verfügung vom 26. August 2024 ab. 3.5. Am 23. August 2024 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: