2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss aus dem Verfahren SB.2023.16 verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Einsprecherin eine Parteientschädigung von 1'361.25 (inkl. Fr. 102.00 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: