2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.-Zuschlag von 8.1% auf der Entschädigung) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2024 zur Arresteinsprache Stellung und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.5. Am 4. März 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 14. Mai 2024: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 16 vom 15. September 2023 betreffend die sich im Alleineigentum der Einsprecherin befindliche Liegenschaft […], wird aufgehoben.