2.2. Am 13. Dezember 2023 teilte die Klägerin mit, dass die Eingabe vom 27. September 2023 als Arresteinsprache entgegenzunehmen sei, woraufhin ihr die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 3. Januar 2024 eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um die Einsprache zu begründen. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte die Klägerin die Einsprachebegründung ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei das Arrestbegehren vom 13.09.2023 abzuweisen und der Arrestbefehl vom 15.09.2023 aufzuheben. -3-