Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.119 (SB.2023.26) Art. 125 Entscheid vom 27. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] vertreten durch Martin Basler, Rechtsanwalt, […] Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Arresteinsprache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 stellte die C._____ AG (nachfolgend: Beklagte) gegen A._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Aarau folgende Begehren: " 1. Das Regionale Betreibungsamt B._____ sei anzuweisen für die Forderung der Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 14'834.46 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. August 2023 die Liegenschaft […] zu verarrestieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulas- ten der Gesuchsgegnerin." 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erliess am 15. September 2023 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang. 2. 2.1. Die Klägerin gelangte mit Eingabe vom 27. September 2023 an das Be- zirksgericht Aarau, worauf sie mit Verfügung der Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau vom 29. September 2023 aufgefordert wurde, innert 10 Ta- gen mitzuteilen, ob die Eingabe als Einsprache entgegengenommen wer- den soll. Nachdem der Klägerin diese Verfügung aufgrund eines Fehlers bei der Post nicht zugestellt werden konnte, setzte die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau der Klägerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine neue Frist von 10 Tagen an. 2.2. Am 13. Dezember 2023 teilte die Klägerin mit, dass die Eingabe vom 27. September 2023 als Arresteinsprache entgegenzunehmen sei, worauf- hin ihr die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 3. Ja- nuar 2024 eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um die Einsprache zu begrün- den. 2.3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte die Klägerin die Einsprachebe- gründung ein und beantragte das Folgende: " 1. Es sei das Arrestbegehren vom 13.09.2023 abzuweisen und der Arrestbe- fehl vom 15.09.2023 aufzuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.-Zuschlag von 8.1% auf der Entschädigung) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.4. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 15. Februar 2024 zur Arresteinspra- che Stellung und beantragte deren Abweisung, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen. 2.5. Am 4. März 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. 2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 14. Mai 2024: " 1. Der Arrestbefehl Nr. 16 vom 15. September 2023 betreffend die sich im Alleineigentum der Einsprecherin befindliche Liegenschaft […], wird auf- gehoben. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 400.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss aus dem Verfahren SB.2023.16 verrechnet. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Einsprecherin eine Parteientschädigung von 1'361.25 (inkl. Fr. 102.00 MwSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Mai 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 14. Mai 2024 (SB.2023.26) aufzuheben und der Arrest gemäss Arrestbefehl vom 15. September 2023 sei zu bestätigen. 2. Die Partei- und Gerichtskosten des Einspracheverfahrens vor der Vor- instanz seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Be- schwerdegegnerin." -4- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2024 beantragte die Klägerin die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Am 8. Juli 2024 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. 3.4. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Beklagte, der Be- schwerde vom 6. Juni 2024 sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Grundbuchamt Zofingen sei superprovisorisch anzuweisen, den Arrest auf dem fraglichen Grundstück bis zum Vorliegen eines materiell-rechts- kräftigen Entscheids nicht zu löschen. Die Instruktionsrichterin des Ober- gerichts des Kantons Aargau wies beide Anträge mit Verfügung vom 26. August 2024 ab. 3.5. Am 23. August 2024 reichte die Beklagte eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Arresteinsprache kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können vor der Rechtsmittelinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden, bei denen es sich um echte oder un- echte Noven handeln kann. Was die Voraussetzungen angeht, unter denen unechte Noven im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können, sind die in Art. 317 Abs. 1 ZPO enthaltenen Regeln analog heranzuziehen (BGE 145 III 324 E. 6.6.4; REISER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 46 zu Art. 278 SchKG). 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bestand einer Arrestforde- rung im Umfang von Fr. 14'834.46 als glaubhaft erachtet hat (vorinstanzli- cher Entscheid, E. 2.2.), was von den Parteien im Beschwerdeverfahren nicht moniert wird und damit vorliegend nicht zu prüfen ist. Strittig ist dem- gegenüber, ob Arrestgründe i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Beiseite- schaffen von Vermögenswerten sowie Flucht[gefahr]) gegeben sind. -5- 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids – soweit vorliegend relevant – im Wesentlichen das Folgende aus: Als Arrestgrund komme zunächst die Variante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten in Frage. Zentraler Vermögenswert der Klägerin stelle die von ihrem Vater vererbte streitgegenständliche Liegenschaft […] (fortan: Liegenschaft) dar. Die Klägerin bestreite nicht, dass sich diese in ihrem Alleineigentum befinde und sich der Willensvollstrecker mittlerweile um deren Verkauf kümmere. Weshalb die Klägerin fehlende Verkaufsab- sichten geltend mache, sei nicht nachvollziehbar. So bilde ein bereits er- teilter, vorzeitig aufgelöster Verkaufsauftrag für die Liegenschaft Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin bringe zudem selber vor, dass hinsichtlich der Liegenschaft am 28. November 2023 ein Maklerver- trag unterzeichnet worden sei. Dass der Verkauf durch den Willensvollstre- cker und nicht durch sie selber vorgenommen werde, ändere daran nichts. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Liegenschaft zu einem zu niedrig angesetzten Preis verkauft und somit "verschleudert" werde. Vielmehr werde die Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 ausgeschrieben, was nicht offenkundig zu niedrig sei. Da das Haftungssubstrat damit erhalten bleibe, würden die zum Verkauf der Liegenschaft getroffenen Vorbereitungshandlungen die Tatbestandsvari- ante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten noch nicht erfüllen. So- weit die Beklagte befürchte, dass ein allfälliger Verkaufserlös unterschla- gen werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsunwilligkeit oder gar Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und die in diesem Zusammenhang ge- führten Verfahren noch nicht dazu führen würden, dass der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben sei. Da Fluchtabsichten der Klägerin nicht bejaht werden könnten, könne auch nicht auf ein späteres Verstecken oder Wegbringen eines allfälligen Verkaufserlöses geschlos- sen werden. Gerade bei einer Flucht würde die Klägerin zudem bemüht sein, schnell zu handeln. Der Verkauf der Liegenschaft sei jedoch bislang nicht von statten gegangen. Im Ergebnis sei das objektive Element des Bei- seiteschaffens eines Vermögenswertes nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der Prüfung des subjektiven Elements durchaus Anhaltspunkte gegeben seien, welche auf unredliche Absichten der Klägerin schliessen lassen würden. So verfüge die Klägerin über zahlreiche Betreibungen, welche erst in den letzten drei Jahren anhängig gemacht worden seien. Dabei handle es sich nicht vor- wiegend um unredliche Gläubiger, sondern es müssten auch Forderungen des Gemeinwesens oder von Versicherungsgesellschaften auf dem Betrei- bungsweg eingetrieben werden. Es handle sich denn auch nicht nur um geringfügige Forderungen, sondern auch um mehrere Forderungen im fünf- stelligen Bereich. Damit sei offensichtlich, dass ein Missverhältnis zwischen den finanziellen Mitteln der Klägerin und den geltend gemachten -6- Forderungen bestehe. Zudem sei entgegen der Klägerin nicht ersichtlich, dass sie bemüht sein soll, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, zumal seitens der Gläubiger häufig zunächst der Rechtsweg beschritten werden müsse, wie auch im vorliegenden Fall. Damit sei das subjektive Element des Arrestgrundes zwar zu bejahen, doch ändere dies nichts daran, dass in objektiver Hinsicht kein "Beiseiteschaffen von Vermögenswerten" glaub- haft nachgewiesen werden könne. Im Weiteren vermöchten die schlechte finanzielle Situation der Klägerin und ihre familiären Verbindungen nach S._____ keine Anhaltspunkte für eine Flucht zu begründen. Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin wolle nach S._____ auswandern, so sei festzuhalten, dass der Wegzug noch keine Flucht i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darstelle. Der Sohn der Klägerin sei zudem in der Schweiz wohnhaft. Ferner habe die Klägerin in Kenntnis der gegen sie vorgebrachten Forderung einen Mietvertrag für ihre Privatwohnung abgeschlossen, welcher erst per 31. März 2026 gekün- digt werden könne. Die Klägerin beabsichtigte somit gerade nicht, sich ins Ausland abzusetzen. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin über eine längere Zeit am neuen Wohnort verbleiben wolle, auch wenn sie bisweilen häufig den Wohnsitz gewechselt und es unterlassen habe, ihre Angaben in den entsprechenden Registern zu aktualisieren. Da keine weiteren Um- stände erkennbar seien, welche auf eine Flucht hindeuten würden, sei das objektive Element der Flucht ebenfalls nicht erfüllt. 2.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin vor Arrestlegung alles unternommen habe, um die Liegenschaft möglichst rasch zu verwerten. Die Vorinstanz gehe in E. 2.3.7.1. fälschli- cherweise davon aus, dass E._____ der Klägerin ein Kaufangebot in der Höhe von Fr. 500'000.00 unterbreitet habe und diese das Angebot abge- lehnt habe, weil der Verkaufspreis gestützt auf eine Schätzung höher hätte sein müssen. E._____ sei zum damaligen Zeitpunkt der Berater der Kläge- rin und in deren Auftrag tätig gewesen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass von E._____ ein Kaufangebot in der Höhe von Fr. 500'000.00 vorge- legen habe, welches die Klägerin ausgeschlagen habe, sei falsch. E._____ habe auch den Umbau des neuen […] der Klägerin in T._____ begleitet. Gemäss E-Mail vom 17. November 2023 sei geplant gewesen, dass die Liegenschaft an die F._____ GmbH verkauft werde, wobei die Klägerin je- doch faktisch über diese Gesellschaft wirtschaftliche Berechtigte an der Liegenschaft bleibe. Dadurch bliebe die Liegenschaft und somit "der Ver- mögenswert" den Gläubigern entzogen, da die offenen Forderungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug gegenüber der Klägerin persönlich be- stünden. Einzig für dieses Konstrukt eine GmbH zu gründen, sei bei redli- chen Absichten nicht nötig. E._____ habe den Wert der Liegenschaft auf Fr. 535'000.00 beziffert und habe Rechtsanwalt G._____ das Angebot ge- macht, die Vermächtnisnehmer mit Fr. 90'000.00 zu entschädigen. Diese -7- Rechnung stimme nicht. Wenn der angebotene Pflichtteil Fr. 90'000.00 be- trage, was 3/8 entspreche, dann errechne sich ein Liegenschaftswert von Fr. 425'000.00. Offenbar sei es die Absicht gewesen, dass die Liegenschaft zu diesem Preis ins Eigentum der F._____ GmbH hätte überführt werden sollen, obwohl ein Bewertungsgutachten von Fr. 1'012'000.00 vorgelegen habe. Damit wäre erstellt, dass die Klägerin die Liegenschaft weit unter dem Verkaufspreis habe verkaufen wollen, womit der Arrestgrund des Bei- seiteschaffens von Vermögenswerten bereits aus diesem Grund gegeben sei. Nachdem die Liegenschaft mit Arrest belegt worden sei, habe die Klägerin die Strategie geändert und die Liegenschaft vorerst zu einem weit über- setzten Verkaufspreis inseriert. Anschliessend sei die Liegenschaft wäh- rend rund zwei Monaten nicht mehr auf dem Markt angeboten worden. Zwi- schenzeitlich sei die Liegenschaft zu einem nichtkonformen Preis wieder inseriert worden. Dies tue die Klägerin deshalb, weil sie die Liegenschaft gar nicht verkaufen wolle, solange diese mit Arrest belegt sei. Mit der Aus- schreibung der Liegenschaft zu einem überhöhten Kaufpreis könne sich die Klägerin aber einen Stock an Interessenten aufbauen. Diese könnten unter anderem Schätzungen machen, die Finanzierung aufgleisen und den Zu- stand der Liegenschaft prüfen, damit der Verkauf innert wenigen Tagen nach Aufhebung des Arrests vollzogen werden könne. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass die Klägerin im Zusammenhang mit einem gegen sie laufenden Pfändungsverfahren nachweislich falsche An- gaben gemacht habe. Gemäss Existenzminimumberechnung verdiene sie monatlich Fr. 592.50, was auch unter Berücksichtigung der deklarierten Ali- mente für den Sohn in der Höhe von Fr. 1'600.00 nicht stimmen könne. Im Herbst 2023 habe die Klägerin zudem Mietkosten für drei Mietobjekte in der Höhe von insgesamt Fr. 6'500.00 aufgewiesen. Es sei fraglich, wie am 31. Juli 2023 Fr. 14'193.35 durch das Betreibungsamt hätten ausbezahlt werden können. Bei den finanziellen Verhältnissen der Klägerin sei es wohl kaum möglich, innerhalb eines halben Jahres einen derartigen Betrag an- sparen zu können, geschweige denn, zusätzlich für Kosten von Mulden für die Räumung in U._____, Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten sowie für mehrfache Umzugskosten aufzukommen. Es sei offensichtlich, dass die Klägerin Vermögenswerte verheimlicht habe. Beim Pfändungsvollzug habe sie zudem die wesentliche Tatsache verschwiegen, dass sie Alleinerbin ih- res Vaters sei. Sie hätte die Liegenschaft als Alleinerbin infolge Univer- salsukzession oder zumindest als Erbin einer Erbengemeinschaft beim Be- treibungsamt angeben müssen, was sie nicht getan habe. Weiter habe die Klägerin bzw. ihr Sohn im Zusammenhang mit der Räu- mung der Liegenschaft Vermögenswerte aus der Erbschaft an Dritte ver- kauft. So habe sie auch die Garage vermietet, diese Mietverträge aber we- der dem Betreibungsamt gemeldet noch die Erträge in die Erbschaft -8- eingebracht. Die Klägerin schrecke nicht einmal davor zurück, fremde Ver- mögensgegenstände beiseitezuschaffen und Verkaufserlöse den recht- mässigen Eigentümern vorzuenthalten. So geschehen bei den Arbeitsuten- silien und Gegenständen von H._____, welche in der Liegenschaft einge- lagert worden seien. Bezeichnend sei zudem auch die "Hinhalte-Taktik" der Klägerin. So habe sie die gegenüber I._____ und J._____ noch offene For- derung über Fr. 1'500.00 nicht bezahlt und den mit der K._____ AG ge- troffenen Vergleich widerrufen. Weiter sei bekannt, dass auch in einem Ver- fahren mit der L._____ GmbH ein gerichtlicher Vergleich erzielt worden sei, welchen die Klägerin nicht eingehalten habe. Die Klägerin habe bereits mehrfach Vermögen beiseitegeschafft, Vermö- genswerte verheimlicht und Anstalten dazu getroffen, Vermögenswerte beiseitezuschaffen. Zu berücksichtigen sei auch das vorliegende Verfah- ren. Entgegen klaren Belegen habe sie zunächst behauptet, die Liegen- schaft nicht verkaufen zu wollen. Danach habe sie wiederum behauptet, sie müsse die Liegenschaft verkaufen, um die Vermächtnisnehmer zu befrie- digen, mit denen sie keine Einigung über die Höhe des Pflichtteils finden wolle. Auch die Tatsache, dass die Klägerin jeden betreibe, der gegen sie eine berechtigte Forderung erhebe, spreche Bände. Die Klägerin wolle die Liegenschaft erst verkaufen, wenn die Arreste beseitigt worden seien, da- mit sie sich den Forderungen entziehen und Vermögenswerte "Cash" bei- seiteschaffen könne. Hinsichtlich des Arrestgrundes der Flucht ins Ausland habe die Klägerin gegenüber der Beklagten schon mehrfach kundgetan, dass sie sowieso nichts mehr in der Schweiz halte und sie nach S._____ auswandere, sobald ihr Sohn ausgezogen sei. Diese Bedingung sei eingetreten. Gegenüber I._____ und J._____ habe sie vor der Verarrestierung konkret ausgeführt, dass sie nun in S._____ Objekte besichtigt habe und sobald die Liegen- schaftsangelegenheit erledigt sei, auswandern werde. Nachgewiesen sei die Inlandflucht, so wechsle die Klägerin in regelmässigen Abständen ihren Wohnsitz und komme ihren Meldepflichten nicht nach. Entgegen der Vor- instanz könne bei der Klägerin nicht von einer geregelten Arbeitstätigkeit ausgegangen werden. In der Urkunde "Pfändungsvollzug" werde darge- legt, dass sich die Klägerin mit Nebenjobs über Wasser halte. Soweit die Vorinstanz ausführe, dass die Klägerin einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen habe, welcher erst per 31. März 2026 gekündigt werden könne, verkenne sie, dass sich die Klägerin einen Deut um ihre abge- schlossenen Verträge schere. 2.4. Die Klägerin bestreitet die Vorbringen der Beklagten und verweist primär auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Darüber hinaus macht sie im We- sentlichen das Folgende geltend: Der Verkauf der Liegenschaft liege in den Händen des eingesetzten Willensvollstreckers. Deshalb könne die Klägerin -9- nicht über den Verkaufserlös verfügen. E._____ habe der Klägerin ein Kaufangebot zum Preis von rund Fr. 500'000.00 unterbreitet, was offen- sichtlich viel zu tief gewesen sei. Allfällige Verkaufsabsichten oder -bemü- hungen seien vorliegend nicht relevant, da sie ausschliesslich dem Willens- vollstrecker obliegen würden. Die Klägerin habe nie die Absicht gehabt, die Liegenschaft an E._____ oder sonst jemanden zu verkaufen, da ihr be- kannt gewesen sei, dass der von ihrem Vater eingesetzte Willensvollstre- cker mit dieser Aufgabe befasst sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten verfolge die Klägerin auch keine "Stra- tegie". Sie sei schlicht mit einer Vielzahl von überwiegend unberechtigten Forderungen konfrontiert, welche sie abwehre. So auch jene von I._____ und J._____. Inwiefern die von der Klägerin im Zusammenhang mit einem Pfändungsverfahren gemachten Angaben "nachweislich falsch" sein sol- len, erschliesse sich nicht. Die Klägerin sei in der fraglichen Zeit arbeitslos gewesen, und zwar als direkte Folge eines von der K._____ AG gegen sie geführten Exmissionsverfahrens, in welchem sie gezwungen worden sei, die bei dieser Gesellschaft gemieteten Gewerberäumlichkeiten zu verlas- sen. Woraus sich ergebe, dass sich ein "Raupenfahrzeug" und/oder ein "Kabel" im Nachlass des Vaters der Klägerin befunden habe, sei nicht bekannt und werde zudem bestritten. Die Beschwerdebeilage 10 zeige im Übrigen ein- zig den WhatsApp-Verkehr und die TWINT-Zahlungen zwischen einem "M._____" und dem Sohn der Klägerin. Inwiefern die Klägerin damit etwas zu tun haben soll, erschliesse sich nicht. Allfällige Handlungen des volljäh- rigen Sohnes seien der Klägerin ohnehin nicht anzurechnen. Die Klägerin habe nie fremde Gegenstände beiseitegeschafft. Weder die mit Be- schwerde angeführte Fotodokumentation noch der Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 31. Mai 2024 vermöchten glaubhaft zu ma- chen, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vor- halte zutreffend seien. Die Fotodokumentation sei kein Beweis dafür, dass die dort abgebildeten Gegenstände im Eigentum von H._____ gestanden hätten. Mit dem obergerichtlichen Entscheid werde lediglich die Einstel- lungsverfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Die Klägerin wolle kein Vermögen beiseiteschaffen, wobei auch keine kon- kreten Vorbereitungshandlungen erkennbar seien. Soweit sie aus dem Ver- kauf der Liegenschaft über Geldmittel verfügen könne, so werde sie die rechtmässigen Forderungen zusammen mit ihrem Erwerbseinkommen auch bezahlen. Rechtsanwalt und Notar N._____ befasse sich damit, den Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft auszuarbeiten. Notar N._____ weise in seiner E-Mail vom 3. Juli 2024 darauf hin, dass die diversen Ver- fügungsbeschränkungen (wie etwa jene betreffend den vorliegenden Ar- rest) vorab zu löschen seien. Hierzu werde eine rechtskräftige Verfügung - 10 - der zuständigen Behörden sowie eine unterzeichnete Zustimmungserklä- rung benötigt. Zur Sicherstellung des Arrestbetrages an die Gerichtskasse werde überdies noch die Angabe benötigt, welcher Betrag genau abzufüh- ren sei. Damit mache die Klägerin auch glaubhaft, dass sie, selbst wenn die Liegenschaft nun verkauft werden könne, bis auf weiteres über keine Geldmittel aus dem Verkauf verfügen werde. Denn die zurzeit mit einer Verfügungsbeschränkung gesicherte Arrestforderung würde bei einer Lö- schung der Verfügungsbeschränkungen via Gerichtskasse sichergestellt bleiben, bis der Willensvollstrecker zur Verteilung schreiten könne. Die Klägerin sei in der Schweiz seit Jahrzehnten tief verwurzelt. Sie habe sich an jedem ihrer Wohnsitze ordnungsgemäss an- und abgemeldet, so auch an ihrem aktuellen Wohnort in V._____. Die Klägerin habe an ihrem jeweiligen Wohnsitz stets eingeklagt werden können und stelle sich den Verfahren auch. Von "Inlandflucht" könne keine Rede sein. Der Wohnsitz in V._____ sei nachgewiesen. 2.5. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermö- gensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Vermögensgegenstände beisei- teschaffen kann der Schuldner dadurch, dass er sie verbirgt, verschenkt, zu Schleuderpreisen verkauft oder sie ins Ausland bringt, sie beschädigt oder zerstört. Ausschlaggebend ist, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen können, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht (Urteil des Bun- desgerichts 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2c). Nicht vorausgesetzt ist, dass effektiv Vermögensgegenstände beiseitegeschafft worden sind, denn mit der Vollendung der objektiven Merkmale käme jeder Arrest zu spät; vielmehr genügt es, dass der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus konkreten Vorbereitungshand- lungen ersichtlich ist, wobei blosse Absichtsäusserungen zum Nachweis dieses Willens nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.1). Die objektiven Umstände können sodann in der Flucht oder der Fluchtvor- bereitung des Schuldners bestehen. Durch ein solches Verhalten kann der Arrestgrund des fehlenden Wohnsitzes vorbereitet werden. Anvisiert ist nicht eine normale Abreise, sondern die Aufgabe des Wohnsitzes (und da- mit des Betreibungsstandes), ohne Begründung eines neuen. Die Praxis fasst den objektiven Begriff der Flucht eher weit. Ausschlaggebend ist das verdächtige Sich-Entfernen; Indizien hierfür bilden alle Verhaltensweisen, die auf ein überstürztes oder heimliches Vorgehen hinweisen, aber nicht - 11 - die Bekanntgabe des Schuldners, das Haus zu verkaufen und fortzuziehen (STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 70 zu Art. 271 SchKG). Erforderlich ist sodann das subjektive Tatbestandsmerkmal, die "Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen". Beiseiteschaffen, Flucht oder Fluchtvorbereitung bilden Indizien für diese Absicht, genügen aber für sich alleine genommen nicht. Wie bei allen subjektiven Tatbestand- selementen muss auch hier aus den Umständen auf die Absicht geschlos- sen werden. Als solche kommen in Betracht: das Bestehen erheblicher un- beglichener Verbindlichkeiten; das Bestehen von Verbindlichkeiten in ei- nem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass; das unkoopera- tive, hinauszögernde Verhalten des Schuldners; andere laufende Betrei- bungsverfahren; nicht aber die alleinige Absicht, sich ins Ausland zu bege- ben oder die Bestreitung der Forderung durch eine weggezogene Per- son (STOFFEL, a.a.O., N 71 zu Art. 271 SchKG). 2.6. 2.6.1. 2.6.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin das objektive Tatbestandselement des Arrestgrundes des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten erfüllt (vgl. E. 2.5. hiervor). 2.6.1.2. Der Erbbescheinigung vom 25. Juli 2023 (Beilage 2 zur Einsprachebegrün- dung vom 23. Januar 2024) ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Allein- erbin von O._____ und damit Alleineigentümerin der streitgegenständli- chen Liegenschaft ist (Beschwerdebeilage 6). Im Weiteren ist aktenkundig, dass P._____ als Willensvollstrecker eingesetzt wurde und in dieser Funk- tion am 28. November 2023 die AA._____ AG mit dem Verkauf der Liegen- schaft beauftragte (Beilage 4 zur Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024). Dies, nachdem das von der Klägerin gegenüber der Beklagten am 18. Dezember 2022 erteilte Verkaufsmandat am 24. Juni 2023 per 31. Juli 2023 durch die Klägerin widerrufen worden ist (Beilage 5 zur Eingabe vom 13. September 2023). Daraus ergibt sich, dass die Klägerin seit etwa Dezember 2022 beabsich- tigt, die geerbte und in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft zu ver- äussern. Etwas anderes behauptete auch die Klägerin im Übrigen nicht. Ihre etwas missverständlich formulierte Bemerkung in der Einsprachebe- gründung vom 23. Januar 2024, Rz.14, wonach die Vorhalte der Beklagten, die Klägerin hege "Verkaufsabsichten" betr. ihrer Liegenschaft, fehlgehen würden, da mit dem Verkauf nicht sie selbst, sondern P._____ als Willens- vollstrecker befasst sei, ist richtigerweise dahingehend zu verstehen, dass - 12 - zu diesem Zeitpunkt nicht die Klägerin selbst, sondern der Willensvollstre- cker für den Verkauf zuständig war. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Verkaufser- lös einer Liegenschaft naturgemäss "viel schneller" und auch einfacher bei- seitegeschafft werden kann als die Liegenschaft selber (vgl. Beschwerde, N 9). Allein daraus kann aber nicht auf das Vorliegen eines Arrestgrundes geschlossen werden, da mit diesem Argument in den meisten Fällen, in welchen eine Liegenschaft Gegenstand eines Arrestes bildet, ein Anwen- dungsfall von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vorliegen würde, was augen- scheinlich nicht angehen kann. Selbst im Falle eines Verkaufs der Liegen- schaft liesse sich der daraus erzielte Erlös bzw. die der Klägerin zu- stehende Forderung bei gegebenen Voraussetzungen wiederum verar- restieren, zumal eine entsprechende Handänderung im Grundbuch einseh- bar ist. Im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft ist ferner zu beachten, dass vor Auszahlung des Verkaufserlöses an die Klägerin weitere Hand- lungen seitens des Willensvollstreckers anstehen (Bezahlung allfälliger Erbschaftsschulden, Einigung betreffend die Höhe der Vermächtnisse so- wie Ausrichtung derselben), welche wiederum Zeit in Anspruch nehmen, so dass für allfällige Sicherungs- bzw. Vollstreckungsmassnahmen genü- gend Zeit verbleiben dürfte. Wie sich zudem gezeigt hat, wurde die Be- klagte über die aktuellen Vorgänge betreffend die Liegenschaft stets infor- miert (vgl. Eingabe der Beklagten vom 22. August 2024). Was den Verkauf der Liegenschaft angeht, haben die Klägerin und die Be- klagte im Maklervertrag vom 18. Dezember 2022 einen Angebotspreis von Fr. 750'000.00 bzw. einen Verkauf an den Meistbietenden vereinbart (Bei- lage 5 zur Eingabe vom 13. September 2023), wobei dieses Mandat – wie bereits erwähnt – per 31. Juli 2023 widerrufen wurde. Darauffolgend erteilte der Willensvollstrecker P._____ der AA._____ AG ein Verkaufsmandat be- treffend die Liegenschaft, wobei ein Verkaufspreis ("Verhandlungspreis") von "ca. Fr. 1'000'000.00" vereinbart wurde (Beilage 4 zur Einsprachebe- gründung vom 23. Januar 2024). Die Liegenschaft wurde denn auch für einen Verkaufspreis von Fr. 1'050'000.00 inseriert (Beilage 26 zur Stellung- nahme vom 15. Februar 2024). Obschon der Marktpreis der Liegenschaft vorliegend nicht abschliessend bekannt ist, erscheint ein Verkaufspreis zwi- schen Fr. 750'000.00 und Fr. 1'000'000.00 jedenfalls nicht derart marktun- üblich, als dass von einem "Schleuderpreis" die Rede sein könnte, zumal im Maklervertrag mit der Beklagten zunächst auch ein Bieterverfahren in Erwägung gezogen wurde ("an den Meistbietenden"). Davon geht im Übri- gen auch die Beklagte aus, bezeichnet sie einen Verkaufspreis von Fr. 980'000.00 doch als "überhöht" (Beschwerde, N 14). Nach dem Erwo- genen ist in den Verkaufsabsichten der Klägerin für sich allein jedenfalls kein Wille erkennbar, der Beklagten ein Vollstreckungssubstrat zu entzie- hen. Im Weiteren wurde P._____ mit letztwilliger Verfügung des O._____ vom 6. September 2021 als Willensvollstrecker eingesetzt - 13 - (Beschwerdebeilage 7; Beilage 2 zur Einsprachebegründung vom 23. Ja- nuar 2024), so dass der Klägerin das Verfügungsrecht über das Erbe und somit die Liegenschaft zurzeit ohnehin vollständig entzogen ist (BGE 90 II 376 E. 2). Unterdessen ist ferner ein Entwurf eines Kaufvertrages über Fr. 880'000.00 aktenkundig (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), wobei der Verkaufspreis nicht offenkundig zu tief erscheint und die streitgegenständliche Arrestforderung im Rahmen der Vertragsabwicklung berücksichtigt wird. Es sind in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte für das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten ersichtlich, zumal sich die Klägerin durch das Offenlegen des Vertragsentwurfs auch transparent ver- hält. Was die Bevollmächtigung von E._____ sowie die Gründung der F._____ GmbH angeht, gilt das Folgende: Wie sich aus dem Entwurf des Kaufver- trags des Notars N._____ ergibt (Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 8. Juli 2024), soll der Verkauf der Liegenschaft an AB._____ und AC._____ erfolgen und dies (wie bereits erwähnt) zu einem prima vista betrachtet an- gemessenen – jedenfalls nicht offensichtlich zu tiefen – Preis. Die streitge- genständliche Arrestforderung wird im Entwurf des Kaufvertrags berück- sichtigt und soll durch den Verkaufserlös bezahlt werden. Ferner sind we- der E._____ noch die F._____ GmbH erkennbar an diesem Veräusse- rungsvorgang involviert. Insoweit kann die Frage nach dem Zweck der Gründung der F._____ GmbH und der Rolle von E._____ offenbleiben. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass im Falle eines Verkaufs der Lie- genschaft an AB._____ und AC._____ für die Beklagte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die Kaufpreis- forderung verarrestieren zu lassen. Soweit die Beklagte im Weiteren geltend macht, dass die Klägerin ihre "Strategie" (die Überführung der Liegenschaft in eine Gesellschaft) geän- dert habe, wobei sie die Liegenschaft zuerst zu einem übersetzten Preis inseriert habe, danach die Liegenschaft während zweier Monate nicht auf dem Markt angeboten habe und in der Folge wieder zu einem nicht markt- konformen Preis angeboten habe (Beschwerde, N 12), kann ihr nicht ge- folgt werden. Zunächst liegt die Entscheidung, ob und wann die Liegen- schaft verkauft werden soll, allein bei der Klägerin als Alleineigentümerin. Sofern sie sich für einen Verkauf entscheidet und entsprechende Inserate schaltet bzw. Verkaufsaufträge erteilt, kann ihr jedenfalls nicht angelastet werden, dass sie einen möglichst hohen Verkaufspreis erzielen möchte. Ein hoher Verkaufserlös kommt denn auch der Beklagten zugute, da auf diese Weise mehr Vollstreckungssubstrat vorhanden ist. Inwiefern zum Aufbau eines "Stocks an Interessenten" die Ausschreibung der Liegen- schaft zu einem "überhöhten" Kaufpreis hilfreich sein soll (Beschwerde, N 14), ist nicht nachvollziehbar. Zum einen wirkt ein "überhöhter" Kaufpreis für potenzielle Kaufinteressenten zumeist eher abschreckend und zum an- deren steht es der Klägerin ohnehin frei, mit einem Kaufinteressenten ein - 14 - beliebiges Verkaufsdatum (auch nach der allfälligen Aufhebung des Arres- tes) zu vereinbaren, so dass das von der Beklagten geschilderte Vorgehen gar nicht als notwendig erscheint. Zusammengefasst liegen nach dem Dargelegten zum aktuellen Zeitpunkt keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin Vermögenswerte, insb. im Rahmen des Verkaufs der Liegenschaft, beisei- teschafft und damit das objektive Tatbestandselement des Arrestgrundes des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten erfüllt. 2.6.2. 2.6.2.1. Zur Bejahung des hier massgeblichen Arrestgrundes muss auf Seiten der Klägerin im Weiteren die Absicht vorliegen, sich der Erfüllung der Verbind- lichkeiten zu entziehen (vgl. E. 2.5. hiervor). 2.6.2.2. Daran, dass keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gegeben sind, die auf ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten schliessen lassen, än- dert, wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte, der Umstand nichts, dass durchaus Anhaltspunkte für das Vorliegen des subjektiven Elements, der Absicht, sich den Verbindlichkeiten zu entziehen, bestehen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte und auch die Klägerin nicht substantiiert be- stritt, weist der Betreibungsregisterauszug der Klägerin zahlreiche (teils hohe) aktuelle Betreibungen auf, wobei es sich um redliche Gläubiger han- delt. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, ist von Seiten der Klä- gerin kaum ein Wille erkennbar, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, so dass von Seiten ihrer Gläubiger nicht selten zunächst der Rechtsweg beschritten werden muss, um die jeweilige Forderung durchzusetzen. Im Ergebnis liegt das subjektive Tatbestandselement (die Absicht, sich der Er- füllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen) bei der Klägerin vor. Nach- dem dieses subjektive Tatbestandselement mit der Vorinstanz aus den ge- nannten Gründen bejaht wird, braucht auf die zahlreichen weiteren Vorbrin- gen der Beklagten, welche das Verhalten der Klägerin in anderen Verfah- ren und Situationen und damit ihre Zahlungsmoral im Allgemeinen und da- mit wiederum den subjektiven Tatbestand betreffen (Beschwerde, N 18 ff.), vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. 2.6.3. 2.6.3.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Flucht oder Fluchtvor- bereitungen der Klägerin bestehen (vgl. E. 2.5. hiervor). 2.6.3.2. Was den Arrestgrund der Flucht ins Ausland betrifft, ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin in der Schweiz geboren und aufgewachsen und - 15 - hier (soweit bekannt) stets einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass sie sich zurzeit mit "Nebenjobs über Wasser hält", vermag daran nichts zu ändern. Ferner lebt der Sohn und damit eine enge Bezugsperson der Klä- gerin in der Schweiz. Die Vorbringen der Beklagten, wonach sich die Klä- gerin dahingehend geäussert habe, sich nach S._____ absetzen zu wollen, werden von der Klägerin bestritten und finden in den Akten keine Stütze. Überdies würde die reine Bekanntgabe eines Wegzuges nach dem zuvor Gesagten nicht genügen, um den Arrestgrund der Flucht zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr ein heimliches bzw. überstürztes Vorgehen. Bis anhin hat die Klägerin ausweislich der Akten jedenfalls keinerlei Anstalten zu einer Flucht im Sinne des Arrestgrundes getroffen. Auch für die durch die Beklagte geltend gemachte "Inlandflucht" im Sinne einer eigentlichen Aufgabe jeden Wohnsitzes im Inland, mitunter ein Unter- tauchen im Inland, bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Klägerin ihre Adresse aktuell in V._____ angibt und einen entsprechenden Mietvertrag vorlegt (Beilage 5 zur Einsprachebegründung vom 23. Januar 2024). So- weit die Beklagte geltend macht, dass Betreibungen in der Vergangenheit nicht immer hätten zugestellt werden können (Beilage 24 zur Stellung- nahme vom 15. Februar 2024), ist ihr entgegenzuhalten, dass damit klar- erweise noch keine eigentliche Inlandflucht glaubhaft gemacht werden kann. Der Wohnungsmietvertrag der Klägerin ist überdies erst per 31. März 2026 kündbar, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass die Klägerin vorhat, in der Schweiz zu bleiben und hier an der entsprechenden Adresse erreich- bar zu sein. Ob dieses Indiz angesichts der früheren Mietstreitigkeiten der Klägerin zu relativieren ist, wie es die Beklagte darlegt, kann offenbleiben. Es ist nämlich nicht an der Klägerin, ihren Verbleib in der Schweiz glaubhaft zu machen, sondern vielmehr an der Beklagten, die den Arrestgrund gel- tend macht, ausreichende Anhaltspunkte für eine Flucht vorzulegen, was ihr vorliegend nicht gelingt. Auch der Arrestgrund der Flucht ist somit vor- liegend zu verneinen. 2.6.4. Zusammenfassend liegen mit der Vorinstanz subjektive Umstände und da- mit Anhaltspunkte für unredliche Absichten der Klägerin im Allgemeinen, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, vor. Nachdem je- doch keine objektiven Umstände für das Beiseiteschaffen der Vermögens- werte oder Flucht im konkreten Fall gegeben sind, was für die Bejahung eines Arrestgrund ebenfalls vorausgesetzt wäre, liegt ein solcher im Ergeb- nis nicht vor. 3. Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde abzuweisen. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die mit Beschwerde eingereichten Beilagen 3-17 als un- echte Noven zu qualifizieren sind und im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden können (E. 1 hiervor; vgl. Beschwerdeantwort, N 7). - 16 - 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Die Beklagte hat der anwaltlich vertretenen Klägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmit- telverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 14'834.45 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 4'075.15, die um 50 % auf Fr. 2'037.60 zu reduzieren ist, weil es sich um ein summari- sches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Nach einem Rechtsmit- telabzug von 20 % bleibt eine Entschädigung von Fr. 1'630.10. Hinzu kom- men die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 48.90) und 8,1 % MWSt auf Fr. 1'679.00 (ausmachend Fr. 136.00), wo- mit die Parteientschädigung total Fr. 1'815.00 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'815.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) - 17 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser