des Beklagten im hängigen Scheidungsverfahren nicht berührt. Er ist weder durch die Kostenvorschussverfügung noch durch die Bestätigung des Klageeingangs benachteiligt und damit auch nicht beschwert. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde infolge funktioneller Unzuständigkeit des Obergerichts und mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Beschwerdeantwort an die Klägerin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).