Das Obergericht ist für die Behandlung eines solchen Vorbringens funktionell nicht zuständig. Der Beklagte hat sich damit an die Vorinstanz zu wenden. Sofern sich die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024 richtet, ist festzuhalten, dass mit dieser Verfügung allein die Klägerin verpflichtet wurde. Demgegenüber wurden dem Beklagten damit keinerlei Pflichten auferlegt. Auch mit der vorinstanzlichen Bestätigung des Eingangs der Scheidungsklage vom 24. Mai 2024 wurde die Rechtsstellung -4-