3.2. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2024 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass einem Rechtsmittel gegen die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024 wohl keinen Erfolg beschieden sei. Gleichzeitig wurde der Beklagte aufgefordert, dem Obergericht innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 28. Mai 2024 als Rechtsmittel behandelt werden soll oder nicht. Ebenfalls wurde ihm angezeigt, dass die Eingabe vom 28. Mai 2024 ohne fristgemässe Rückmeldung seinerseits als Rechtsmittel entgegen genommen werde. 3.3. Innert mit Schreiben vom 3. Juni 2024 angesetzter Frist ging keine Stellungnahme des Beklagten ein.