Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.116 (OF.2024.29) Art. 42 Entscheid vom 11. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Ehescheidung / Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren rechtshängig (OF.2024.29). 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm setzte der Klägerin für dieses Ehe- scheidungsverfahren mit Verfügung vom 24. Mai 2024 eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'400.00 an. Ebenso wurden die Parteien mit separatem Schreiben des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Mai 2024 über die Einreichung der Schei- dungsklage informiert. 3. 3.1. Der Beklagte erhob mit als "Anfechtung gegen Entscheid der Klage OF.2024.29" titulierter Eingabe vom 28. Mai 2024 (Postaufgabe: 30. Mai 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau "Widerspruch" gegen das "Schreiben vom 24. Mai 2024". Einen konkreten Antrag stellte er darin nicht. 3.2. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2024 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass einem Rechtsmittel gegen die Kostenvorschuss- verfügung vom 24. Mai 2024 wohl keinen Erfolg beschieden sei. Gleichzei- tig wurde der Beklagte aufgefordert, dem Obergericht innert fünf Tagen mit- zuteilen, ob seine Eingabe vom 28. Mai 2024 als Rechtsmittel behandelt werden soll oder nicht. Ebenfalls wurde ihm angezeigt, dass die Eingabe vom 28. Mai 2024 ohne fristgemässe Rückmeldung seinerseits als Rechts- mittel entgegen genommen werde. 3.3. Innert mit Schreiben vom 3. Juni 2024 angesetzter Frist ging keine Stel- lungnahme des Beklagten ein. 3.4. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Gegen Entscheide über die Leistung von Kostenvorschüssen kann Be- schwerde geführt werden (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ent- spricht das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwer, wobei die rechtsmittelerhebende Partei sowohl formell als auch materiell beschwert sein muss. Die beschwerdeführende Partei gilt als formell beschwert, wenn sie mit ihren Anliegen im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise unterlegen ist. Materielle Beschwer ist gegeben, wenn die rechtsmitteler- hebende Partei durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung nachteilig betroffen ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 59). 1.2. Mit seiner Beschwerde vom 28. Mai 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, er widerspreche der "Anklage bezüglich der Ehescheidung". Eine Ehe- scheidung sei bereits seit dem 17. November 2023 in der Republik Kosovo "ordentlich am laufen". 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind einzig die Kos- tenvorschussverfügung und die Bestätigung des Eingangs der Schei- dungsklage des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 24. Mai 2024. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde sinngemäss vorbringt, auf das Scheidungsbegehren der Klägerin sei infolge eines bereits in der Republik Kosovo hängigen Scheidungsverfahrens nicht einzutreten, ist darauf von vornherein nicht einzugehen, da dies weder Streitgegenstand der Kosten- vorschussverfügung noch der Bestätigung des Klageeingangs ist. Das Obergericht ist für die Behandlung eines solchen Vorbringens funktionell nicht zuständig. Der Beklagte hat sich damit an die Vorinstanz zu wenden. Sofern sich die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 24. Mai 2024 richtet, ist festzuhalten, dass mit dieser Verfügung allein die Klägerin verpflichtet wurde. Demgegenüber wurden dem Beklagten damit keinerlei Pflichten auferlegt. Auch mit der vorinstanzlichen Bestätigung des Eingangs der Scheidungsklage vom 24. Mai 2024 wurde die Rechtsstellung -4- des Beklagten im hängigen Scheidungsverfahren nicht berührt. Er ist weder durch die Kostenvorschussverfügung noch durch die Bestätigung des Kla- geeingangs benachteiligt und damit auch nicht beschwert. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde infolge funktioneller Unzustän- digkeit des Obergerichts und mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten. 2. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Beschwerdeantwort an die Kläge- rin wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§11 Abs. 2 VKD). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.00 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 11. Juli 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker