3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. - 30 - 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'804.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)