17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Verweis auf die Begründung in Erwägung 15 hiervor, dem ganz überwiegend unterliegenden Kläger die Kosten des Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dies umso mehr, als die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid den Gesamtunterhalt im Vergleich zur bis dahin bestehenden Regelung gar noch reduziert hätte. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 29 GebührD i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festzusetzen.