106 Abs. 1 ZPO daher vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Aufgrund des Prozessausgangs ist der Kläger zudem zu verpflichten, vollumfänglich für die erstinstanzlichen Parteikosten der Beklagten aufzukommen. Die in ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Parteientschädigung ist – ausgehend von den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach 20 % der Anwaltskosten Fr. 599.00 ausmachen (angefochtener Entscheid E. 8.2; vgl. auch act. 64) – auf Fr. 2'995.00 (Fr. 599.00 x 5) festzusetzen.