Ab Oktober 2023 verfügt der Kläger indessen gemäss Erwägung 14.4 wieder über einen genügend hohen Überschuss, um den mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Brugg vom 22. März 2016 (SF.2015.40) angeordneten Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 408.00 zu leisten. 15. Der Kläger beantragt eine Umverteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu entrichten (Berufung Anträge 5 und 6).