14.6. Betreffend persönlicher Unterhalt an die Beklagte beantragt der Kläger eine Aussetzung für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 (Berufung Antrag Ziff. 3). Wie aus den Ausführungen in Erwägung 9.5 hervorgeht, ist die Phase 2 nicht bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern. Indessen ergibt sich aus Erwägung 14.3, dass der Kläger auch in der Phase 2 (also bis 30. September 2023) nicht in der Lage ist, Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten. Folglich ist die vorinstanzlich ab 12. Oktober 2022 angeordnete Aussetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge bis zum 30. September 2023 zu verlängern. Ab Oktober 2023 verfügt der Kläger indessen gemäss Erwägung