(Fr. 2'067.40 ./. Fr. 1'151.25 ./. Fr. 935.40), welches gleichmässig auf die beiden Kinder mit je gerundet Fr. 10.00 aufzuteilen ist. Folglich hat der Kläger der Beklagten in Phase 2 einen Kinderunterhalt für C._____ im Umfang von gerundet Fr. 1'140.00 (Barunterhalt; Fr. 1'151.25 – Fr. 10.00) zu bezahlen. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt von Tochter C._____ in der Höhe von Fr. 10.00 (Barunterhalt) nicht gedeckt. Zudem ist der Kläger nicht in der Lage, der Beklagten in dieser Phase einen persönlichen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen.