Nach Gesagtem ist die der Beklagten für die Betreuung von Tochter C._____ ausgerichtete Hilflosenentschädigung bei der Unterhaltsberechnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weder bei der Beklagten noch bei der Tochter C._____ selbst. Der Tochter C._____ sind somit einzig die ihr zustehenden Kinderzulagen von Fr. 200.00 (Phase 1) bzw. von Fr. 250.00 (Phase 2 und 3) als Einkommen anzurechnen. 14. 14.1. Es ergeben sich folgende neuen Unterhaltsberechnungen: