Dies im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten dienen. Die Hilflosenentschädigung ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts daher nicht zu berücksichtigen, da eine solche Entschädigung eine pauschale Abgeltung der behinderungsbedingten Ausgaben darstellt und somit kein familienrechtliches Einkommen, sondern die direkte Gegenleistung für (abstrakte) Kosten. Diese Leistungen dürfen bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge deshalb nicht berücksichtigt werden (BGE 149 III 297 E. 3.3.5), weder beim Bar- noch beim Betreuungsunterhalt (FRY, in: FamPra.ch 2022, S. 335).