13.2. Die Hilflosenentschädigung hat den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit einer Person verbundenen Kosten zu vergüten. Es werden durch sie die behinderungsbedingten zusätzlichen Kosten entschädigt. Die Hilflosenentschädigung hat dabei Wiedergutmachungscharakter und stellt kein Ersatzeinkommen dar. Dies im Gegensatz zu Renten oder Taggeldern, die zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten dienen.