13. 13.1. Die Vorinstanz rechnete der Tochter C._____ in Phase 1 ein Einkommen von Fr. 1'200.00 (bestehend aus Fr. 200.00 Kinderzulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) und in den Phasen 2 und 3 ein Einkommen von Fr. 1'250.00 (bestehend aus Fr. 250.00 Ausbildungszulage und Fr. 1'000.00 Hilflosenentschädigung) an (angefochtener Entscheid E. 6.2.2). C._____ wurde somit in allen Phasen die ausbezahlte Hilflosenentschädigung von monatlich rund Fr. 1'000.00 als Einkommen angerechnet.