Mit Blick auf die Arbeitspensen, die Einkommen und die Aufteilung der Kinderbetreuung kann angenommen werden, dass der Barunterhalt von D._____ mindestens zur Hälfte aus den Mitteln der neuen Partnerin bestritten wird. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die hälftigen Fremdbetreuungskosten von D._____, sondern die Hälfte dessen gesamten ungedeckten Bedarfs, somit rund Fr. 935.40 für die Phasen 1 und 2 und Fr. 949.20 für Phase 3 (vgl. E. 12.3.1 hievor), bei der neuen Partnerin des Klägers zu berücksichtigen, womit der Kläger selbst ebenfalls für Fr. 935.40 bzw. Fr. 949.20 aufzukommen hat.