12.3.3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 14 f.), die neue Partnerin des Klägers habe seit Beginn der Beziehung Kenntnis von C._____, der Tochter des Klägers und der Beklagten, gehabt. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass die neue Partnerin über einen erheblichen Überschuss verfüge, würden bei D._____ nur die hälftigen Fremdbetreuungskosten (quasi der Anteil des Klägers) in der Höhe von Fr. 660.00 eingesetzt, die andere Hälfte werde der neuen Partnerin angerechnet. So solle verhindert werden, dass sich die hohen Fremdbetreuungskosten von D._____ zu stark auf den Unterhalt von C._____ auswirkten.