Zur Höhe der Wohnkosten kann auf E. 10.2 hiervor verwiesen werden. Es ist für D._____ vom vorinstanzlich festgestellten Wohnkostenanteil von Fr. 260.59 auszugehen. Sein (ungekürzter) Bedarf beläuft sich demnach – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1 f.) – für die Phasen 1 und 2 auf rund Fr. 2'070.75 (Grundbetrag: Fr. 400.00; Wohnkostenanteil: Fr. 260.60; Krankenkasse [KVG]: Fr. 90.15; Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'320.00). In Phase 3 erlauben es die finanziellen Verhältnisse auch bei D.__