12. 12.1. Weiter beanstandet der Kläger den von der Vorinstanz angerechneten Bedarf seiner neuen Partnerin und seines Sohnes D._____ (Berufung Ziff. II/3). So seien die bei seiner Partnerin ermessensweise mit Fr. 350.00 eingesetzten Krankenkassenkosten auf Fr. 420.00 zu erhöhen. Zudem müsse eine Korrektur bei ihren Wohnkosten vorgenommen werden. Bei der N._____-Hypothek sei mittlerweile von einem Betrag von Fr. 1'400.00 pro Monat auszugehen und hinzu kämen die 20 % des Eigenmietwerts von Fr. 19'953.00, was Fr. 3'999.60 oder Fr. 333.00 pro Monat ausmache. Zusammen ergäbe dies Fr. 1'733.00. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe sich für D.__