./. Fr. 7'400.00 [Kinderabzug]) sowie ohne Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens ergibt sich ein jährlicher Steuerbetrag von etwa Fr. 1'960.00 bzw. monatlich Fr. 165.00. Diese Steuern sind auf die Beklagte und Tochter C._____ im Verhältnis derer Einkünfte aufzuteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.3.5). Entsprechend sind in Phase 3 beim Bedarf der Beklagten rund 63 % der anfallenden Steuern und somit rund Fr. 105.00 zu - 21 - berücksichtigen. Bei der Tochter C._____ sind 37 % der anfallenden Steuern und somit rund Fr. 60.00 zu berücksichtigen.