11.4. Auch bei der Beklagten ist in Phase 3 das betreibungsrechtliche auf das familienrechtliche Existenzminimum auszudehnen (vgl. E. 10.3.1 f. hievor). Bei ihrem Bedarf sind in Phase 3 somit zusätzlich eine Kommunikationsund Versicherungspauschale von praxisgemäss Fr. 100.00 (vgl. E. 10.3.2 hiervor) sowie die Prämie der Krankenzusatzversicherung von Fr. 158.30 (Beilage 9 zur Stellungnahme der Beklagten vom 18. November 2022) zu berücksichtigen.