Die Aussage im Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Vorinstanz den Grundbetrag denn auch nur mit dem Verweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz begründet und keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht.