11. 11.1. Zum Bedarf der Beklagten führt der Kläger aus (Berufung Ziff. II/3), die Vorinstanz habe ihr einen Grundbetrag von Fr. 1'350.00 angerechnet, obwohl dieser Betrag für einen alleinerziehenden Schuldner in den Richtlinien des Obergerichts Aargau vom 21. Oktober 2009 nicht existiere. Daher könnten in casu lediglich Fr. 1'200.00 eingesetzt werden. 11.2. Die Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 5), der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 sei korrekt. Die Vorinstanz habe dies mit der neueren Rechtsprechung begründet und der Tatsache, dass die gemeinsame Tochter […] leide und daher ein erhöhter Bedarf bestehe.