10.3.3. In Phase 3 ist dem Kläger eine Kommunikations- und Versicherungspauschale anzurechnen. Praxisgemäss beträgt diese Fr. 100.00 (vgl. Empfehlungen des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, XKS.2017.2, Ziff. 2.4). - 18 - Da der Kläger mit seiner neuen Partnerin in einem Konkubinat lebt, rechtfertigt es sich, nur die hälftige Pauschale und somit Fr. 50.00 zu berücksichtigen. Zusätzlich sind in Phase 3 die Prämien der Zusatzversicherung VVG in der Höhe von Fr. 39.25 (Gesuchsbeilage 10) sowie Steuern zu berücksichtigen.