10.3. 10.3.1. Sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist eine Ausdehnung des betreibungsrechtlichen auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum vorzunehmen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören typischerweise eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien sowie die Steuern (vgl. E. 8 hiervor). 10.3.2. In den Phasen 1 und 2 lassen die finanziellen Verhältnisse eine Ausdehnung des betreibungsrechtlichen auf das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers nicht zu (vgl. E. 14.2 und 14.3 hiernach).