Die Vorinstanz hat auf einen Durchschnitt der geltenden Zinssätze zwischen Oktober 2022 und dem Urteilszeitpunkt am 10. Juli 2023 abgestellt. Da der Zinssatz einer N._____-Hypothek täglich schwankt, ist es durchaus gerechtfertigt, von einem Durchschnittszins auszugehen. Aus der eingereichten Berufungsbeilage 5 geht zwar einerseits hervor, dass die monatlichen Zinsbelastungen im Jahr 2023 gestiegen sind. Jedoch lässt sich dieser auch entnehmen, dass die Zinsen zu Beginn des Jahres 2023 unter der von der Vorinstanz berechneten monatlichen Zinsbelastung von Fr. 970.00 waren und seit März 2024 wieder stark gesunken sind.