Hinzuzurechnen seien indessen 20 % des Eigenmietwertes, womit monatliche Wohnkosten von Fr. 1'303.00 resultierten. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe ergebe dies beim Kläger einen Wohnkostenanteil von Fr. 521.30 (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1 f., S. 14 und 18).