10.2. Ab der zweiten Phase wurden dem bei seiner Partnerin und in Liegenschaft wohnhaften Kläger von der Vorinstanz Wohnkosten angerechnet. Dafür berücksichtigte die Vorinstanz die auf der Liegenschaft der Partnerin des Klägers lastende N._____-Hypothek mit einem Zinssatz von 1.7 %. Das Darlehen zwischen der Partnerin des Beklagten und deren Eltern von Fr. 200'000.00 mit einem Zinssatz von 1.2 % wurde hingegen nicht berücksichtigt, da dieses in der Steuererklärung als Erbvorbezug ausgewiesen worden sei (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, S. 14). Hinzuzurechnen seien indessen 20 % des Eigenmietwertes, womit monatliche Wohnkosten von Fr. 1'303.00 resultierten.