10. 10.1. Zu seinem eigenen Bedarf bringt der Kläger vor (Berufung Ziff. II/4), ab der zweiten Phase werde sein Bedarf um Wohnkosten erweitert. Die Gesamtwohnkosten betrügen Fr. 1'733.00 (N._____-Hypothek Fr. 1'400.00 und 20 % des Eigenmietwerts, ausmachend Fr. 333.00 pro Monat; Berufung Ziff. II/3) und der bei ihm einzusetzende Betrag somit Fr. 693.00. - 17 -