Aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers und des Umstands, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 thematisiert wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen und sein Einkommen steigern müsse (act. 55 ff.), erscheint die vorinstanzlich angeordnete Übergangsfrist bis 30. September 2023 angemessen. Damit ist auf die von der Vorinstanz definierten Phasen abzustellen (vgl. E. 5.1 hiervor).