Die Vorinstanz rechnete den Parteien ab 1. Oktober 2023 je hypothetische Einkommen an. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien im Dispositiv und mit einer Kurzbegründung, worin auf die angerechneten hypothetischen Einkommen ab 1. Oktober 2023 hingewiesen wurde, am 17. Juli 2023 (Beklagte) bzw. 3. August 2023 (Kläger) zugestellt. Die effektive Übergangsfrist beträgt damit jeweils rund zwei Monate. Aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung des Klägers und des Umstands, dass bereits anlässlich der Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 thematisiert wurde, dass er seine Arbeitsbemühungen und sein Einkommen steigern müsse (act.