9.4.3. Wenn der Kläger zur dritten Phase vorbringt, für ihn sei ein 80 %-Pensum eine Vollzeitstelle, was er bereits anlässlich der Verhandlung ausgeführt habe, so ist dies unbeachtlich. Er erörtert dazu, dies sei "aus gesundheitlichen Gründen". Jedoch versäumt er es, entsprechende Nachweise einzureichen, die eine gesundheitliche Einschränkung und damit eine teilweise Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Entgegen seiner Auffassung genügt der erstmals mit der Berufung eingereichte Bericht eines Jobcoaches, mithin nicht eines Arztes, vom 21. Juni 2021 (Berufungsbeilage 6) nicht, um eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu belegen (vgl. E. 9.3.2 hiervor).