Die Reisespesen (Position 9 der Erfolgsrechnung 2022 und 7 der Erfolgsrechnung 2023) in der Höhe von Fr. 1'498.80 (Erfolgsrechnung 2022) bzw. Fr. 1'722.70 (Erfolgsrechnung 2023) sind ebenfalls nicht anzurechnen, da der Kläger einerseits bedarfsgerecht eingerichtete Büroräumlichkeiten für seine Beratungstätigkeit an einem Standort hat und andererseits aus dem Auszug nicht ersichtlich ist, für welche Strecken und zu welchem Zweck diese Reisekosten angefallen sein sollen. Arbeitswegkosten, welche ohnehin im Existenzminimum des Klägers und nicht in der Erfolgsrechnung dessen Einzelunternehmung zu berücksichtigen wären, wurden von diesem nicht geltend gemacht.