9.4.2. Im Rahmen der Berufung reichte der Kläger die ganzjährige Erfolgsrechnung 2023 sowie erstmals Unterlagen zu den Erfolgsrechnungen 2022 und 2023 ein (Berufungsbeilagen 2 und 3). Diese neu eingereichten Unterlagen sind zu berücksichtigen (vgl. E. 1.1 hiervor). Die beiden Erfolgsrechnungen sind nicht revidiert und enthalten aufwandsseitig unterschiedliche Posten. Die eingereichten Belege zu den einzelnen Posten wurden diesen zwar zugeordnet, bleiben aber vom Kläger ansonsten unkommentiert. Folgende Positionen sind schlüssig und somit glaubhaft belegt und dementsprechend aufwandsseitig zu berücksichtigen: