9.3. 9.3.1. Das Einkommen des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach den nachfolgend dargelegten Grundsätzen zu ermitteln. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.