9.2. Der Kläger bringt vor (Berufung Ziff. II/3), die Vorinstanz rechne mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'050.00 und berücksichtige im Rahmen der Erfolgsrechnung lediglich die Geschäftsmiete, welche zusätzlich belegt sei. Damit stelle sie sich in einen Widerspruch zur Praxis, welche glaubhaft erscheinende Erfolgsrechnungen auch ohne die dazugehörigen Belege akzeptiere. Er reichte im Rahmen der Berufung sowohl die Erfolgsrechnung 2022 mit Belegen wie auch zusätzlich die Erfolgsrechnung 2023 (mit Belegen) ein, die ein echtes Novum darstellten und deshalb zu berücksichtigen seien.