Auf der Aufwandseite dieser Erfolgsrechnung führe der Kläger diverse Posten im Gesamtbetrag von Fr. 18'170.65 auf. Urkundlich ausgewiesen sei allerdings lediglich die Geschäftsmiete von Fr. 7'200.00 mittels Untermietvertrag. Entsprechend sei auch nur diese zu berücksichtigen und von den Gesamteinnahmen von Fr. 55'800.00 in Abzug zu bringen. Es resultiere somit ein Gewinn von Fr. 48'600.00, was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'050.00 entspreche. Dieses Einkommen rechnete die Vorinstanz dem Kläger für die ersten beiden Phasen an, wobei es sich bei der zweiten Phase um eine Übergangsphase handle.