9. 9.1. Zum Einkommen des Klägers führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 6.2.2.1, 6.2.2.2 und 6.2.2.3), da sie davon ausgehe, dass der Kläger mit dem von ihm geltend gemachten einen Mandat für die E._____ seine volle Erwerbstätigkeit nicht ausschöpfe, und da sie seine unterjährige Erfolgsrechnung (Januar bis Mai 2023) als nicht aussagekräftig erachte, werde für die Berechnung des Einkommens (in einer ersten Phase) auf die ganzjährige Erfolgsrechnung des Jahres 2022 abgestellt. Auf der Aufwandseite dieser Erfolgsrechnung führe der Kläger diverse Posten im Gesamtbetrag von Fr. 18'170.65 auf.